Allgemeine Reisebedingungen | PTI
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Allgemeine Reisebedingungen

 
   

REISEBEDINGUNGEN DER PANORAMICA TOURISTIK INTERNATIONAL GMBH

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma PTI Panoramica Touristik International GmbH, nachfolgend „PTI“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages bzw. Vertrages über Einzelleistungen sowie Tagesreisen. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB), sowie die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611 ff. BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

1.  Geltungsbereich dieser Reisebedingungen; Einzelleistungen und Tagesreisen

  1. Diese Reisebedingungen gelten, sofern nachstehend nicht ausdrücklich abweichend geregelt, sowohl für Pauschalangebote der PTI als auch für alleinstehende Reiseleistungen der PTI, insbesondere Nur-Flug und Nur-Hotel-Buchungen, sowie für Tagesreisen der PTI.
  2. Einzelleistungen bzw. Tagesreisen werden nach Maßgabe dieser Reisebedingungen sowie der gesetzlichen Bestimmungen des Pauschalreiserechts in entsprechender Anwendung angeboten.
  3. Soweit der Kunde durch die Anwendung des Pauschalreiserechts und dieser Reisebedingungen rechtlich benachteiligt werden sollte, gelten die jeweils einschlägigen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Jede nachstehende Bezugnahme auf die Begriffe „Reise“ und Pauschalreise“ erfasst daher sowohl Pauschalreisevertragsleistungen als auch Einzelreiseleistungen bzw. Tagesreiseleistungen.

 

2.    Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

  1. Für alle Buchungswege gilt:
    a) Grundlage des Angebots von PTI und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von PTI für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
    b) Reisevermittler und Buchungsstellen sind von PTI nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von PTI zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
    c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von PTI vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von PTI vor, an das PTI für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit PTI bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
    d) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
    e) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
  2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
    a) Mit der Buchung bietet der Kunde PTI den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an
    b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch PTI zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird PTI dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
  3.  Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
    a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von PTI erläutert.
    b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
    c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
    d) Soweit der Vertragstext von PTI im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
    e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde PTI den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
    f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
    g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. PTI ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
    h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von PTI beim Kunden zu Stande.
    i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. PTI wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
  4. PTI weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB und bei Verträgen über Einzelreiseleistungen bzw. Tagesreisen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

3.    Bezahlung

  1. PTI und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung von Pauschalreisen nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
  2. Bei Zahlungen auf Einzelleistungen und Tagesreisen besteht seitens PTI keine Verpflichtung zur Kundengeldabsicherung, sodass auch kein Sicherungsschein herausgegeben wird.
  3. Bei Pauschalreisen wird nach Vertragsabschluss gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 30 % bei Hochseekreuzfahrten, in Höhe von 20 % bei Flusskreuzfahrten sowie bei Busreisen und Tagesreisen über 500 € pro Person, welche ebenfalls eine Pauschalreise darstellen, eine Anzahlung von nur 15% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
  4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl PTI zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist PTI berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

 

4.    Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

  1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von PTI nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
  2. PTI ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
  3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von PTI gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von PTI gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber PTI den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
  4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

 

5.    Preiserhöhung; Preissenkung

  1. Die nachstehenden Regelungen finden keine Anwendung auf Einzelleistungen und Tagesreisen gem. Ziffer 1 dieser Bedingungen.
  2. PTI behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
    a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
    b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
    c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
  3. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern PTI den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
  4. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
    a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 5.2a) kann PTI den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
    • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann PTI vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
    • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von PTI anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann PTI vom Kunden verlangen.
    b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 5.2b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
    c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 5.2c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für PTI verteuert hat.
  5. PTI ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.2 a) - c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für PTI führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von PTI zu erstatten. PTI darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die PTI tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. PTI hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
  6. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
  7. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von PTI gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von PTI gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

6.    Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

  1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber PTI unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
  2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von PTI zu vertreten ist. PTI kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
  3. PTI hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
    a) Bei Bus- und Bahnreisen und Reisen, die nicht unter die Staffeln b), c) oder d) fallen (Staffel A):
    • bis inkl. 43. Tag vor Reisebeginn 15%
    • ab 42. bis inkl. 29. Tag vor Reisebeginn 20%
    • ab 28. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 40%
    • ab 14. bis inkl. 7. Tag vor Reisebeginn 60%
    • ab 6. bis inkl. 2. Tag vor Reisebeginn 70%
    • am Tag der Abreise und
    bei Nichtantritt der Reise 95%
    b) Flusskreuzfahrten (Staffel B)
    • bis 60. Tag vor Reisebeginn 20%
    • ab 59. bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn 25%
    • ab 29. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 35%
    • ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 60%
    • ab 14. Tag vor Reisebeginn 80%
    • am Tag der Abreise und
    bei Nichtantritt der Reise 95%
    c) Bei Hochseekreuzfahrten (Staffel C)
    • bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 30%
    • ab dem 89. bis inkl. 50. Tag vor Reisebeginn 35%
    • ab dem 49. bis inkl. 45. Tag vor Reisebeginn 40%
    • ab dem 44. bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn 50%
    • ab dem 29. bis inkl. 17. Tag vor Reisebeginn 75%
    • ab dem 16. bis inkl. 10. Tag vor Reisebeginn 85%
    • ab dem 9. bis inkl. 2 Tage vor Reisebeginn 90%
    • ab dem 1. Tag vor Reisebeginn &
    bei Nichtantritt der Reise 95%
    d) Bei Flugreisen (Staffel D)
    • bis 60. Tag vor Reisebeginn 20%
    • ab 59. bis inkl. 32. Tag vor Reisebeginn 30%
    • ab 31. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 40%
    • ab 21. bis inkl. 11. Tag vor Reisebeginn 60%
    • ab 10. bis inkl. 3. Tag vor Reisebeginn 80%
    • ab 2. Tag vor Reisebeginn &
    bei Nichtantritt der Reise 95%
  4. Bei Einzelleistungen und Tagesreisen nach Ziffer 1 dieser Bedingungen finden die Stornopauschalen nach Ziffer 6.3. keine Anwendung. PTI behält sich vor eine abweichende Entschädigung nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.
  5. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, PTI nachzuweisen, dass PTI überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von PTI geforderte Entschädigungspauschale.
  6. Bei Pauschalreisen gilt eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 6.3. als nicht festgelegt und vereinbart, soweit PTI nachweist, dass PTI wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte Betrag der Pauschale, die im Falle einer Vereinbarung zur Anwendung gekommen wäre. In diesem Fall ist PTI verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
  7. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651 h Abs. 5 BGB unberührt.
  8. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
  9. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

7.    Umbuchungen

  1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil PTI keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann PTI bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt bei Pauschalreisen jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 6 € 15,- pro betroffenen Reisenden.
  2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
  3. Bei Einzelleistungen und Tagesreisen beträgt das Umbuchungsentgelt, sofern eine Umbuchung überhaupt möglich ist, bis 6 Werktage vor Leistungsbeginn 15 €. Umbuchungswünsche des Kunden, welche später als 6 Werktage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag gem. Ziffer 6 dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.

8.    Nicht in Anspruch genommene Leistung

  1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung PTI bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. PTI wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

9.    Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

  1. Bei Tagesreisen liegt die Mindestteilnehmerzahl bei 25 Personen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Pauschalreisen und Einzelleistungen ist die Mindestteilnehmerzahl der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung zu entnehmen. PTI kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
    a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von PTI beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein
    b) PTI hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
    c) PTI ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
    d) Bei Pauschalreisen ist ein Rücktritt von PTI später als 4 Wochen vor Reisebeginn unzulässig.
  2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.7 gilt entsprechend.

 

10.  Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

  1. PTI kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von PTI nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht.
  2. Kündigt PTI, so behält PTI den Anspruch auf den Reisepreis; PTI muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die PTI aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

11.  Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

  1. Reiseunterlagen
    Der Kunde hat PTI oder seinen Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von PTI mitgeteilten Frist erhält.
  2. Bei Einzelleistungen und Tagesreisen gem. Ziffer 1 finden die nachstehenden Regelungen der Ziffern 11.3. und 11.4. keine Anwendung. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 611 ff. BGB.
  3. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
    a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
    b) Soweit PTI infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
    c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von PTI vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von PTI vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an PTI unter der mitgeteilten Kontaktstelle von PTI zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von PTI bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
    d) Der Vertreter von PTI ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
  4. Fristsetzung vor Kündigung
    Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende PTI zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von PTI verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
  5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
    a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
    b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

12.  Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien

  1. Die Parteien sind sich einig, dass PTI die vereinbarten Reiseleistungen in Zusammenarbeit mit den lokalen Leistungserbringern stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbringen wird.
  2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
  3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus § 651i BGB unberührt.

 

13.  Beschränkung der Haftung

  1. Die vertragliche Haftung von PTI für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
  2. PTI haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von PTI sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
    PTI haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von PTI ursächlich geworden ist.

 

14.  Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

  1. Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber PTI geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
  2. Bei Einzelleistungen und Tagesreisen im Sinn der Ziffer 1 findet § 651 i BGB keine Anwendung. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen nach §§ 194 ff. BGB.

 

15.  Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

  1. PTI informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
  2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist PTI verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald PTI weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird PTI den Kunden informieren.
  3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird PTI den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
  4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von PTI oder direkt über
    https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von PTI einzusehen.

 

16.  Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

  1. PTI wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
  2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn PTI nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
  3. PTI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde PTI mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass PTI eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

17.  Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. PTI weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass PTI nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für PTI verpflichtend würde, informiert PTI die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. PTI weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
    https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
  2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und PTI die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können PTI ausschließlich an deren Sitz verklagen.
  3. Für Klagen von PTI gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von PTI vereinbart.

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Reiseveranstalter ist:

PTI Panoramica Touristik International GmbH . Geschäftsführer: Kai Otto . Handelsregister: Registergericht Rostock HRB 1333 . Neu Roggentiner Straße 3 . 18184 Roggentin/Rostock . Telefon: 038204 65-500

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