Allgemeine Reisebedingungen | PTI
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Allgemeine Reisebedingungen

REISEBEDINGUNGEN DER PANORAMICA TOURISTIK INTERNATIONAL GMBH (Stand: 13.05.2025)

 

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden (nachfolgend einheitlich „Reisender“ abgekürzt) und der Firma PTI Panoramica Touristik International GmbH, nachfolgend „PTI“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages bzw. Vertrages über Einzelleistungen sowie Tagesreisen. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB), sowie die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611 ff. BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

  1. Geltungsbereich dieser Reisebedingungen; Einzelleistungen und Tagesreisen

1.1.        Diese Reisebedingungen gelten, sofern nachstehend nicht ausdrücklich abweichend geregelt, sowohl für Pauschalangebote der PTI als auch für alleinstehende Reiseleistungen der PTI, insbesondere Nur-Flug und Nur-Hotel-Buchungen, sowie für Tagesreisen der PTI.

1.2.        Einzelleistungen bzw. Tagesreisen werden nach Maßgabe dieser Reisebedingungen sowie der gesetzlichen Bestimmungen des Pauschalreiserechts in entsprechender Anwendung angeboten.

1.3.        Soweit der Reisende durch die Anwendung des Pauschalreiserechts und dieser Reisebedingungen rechtlich benachteiligt werden sollte, gelten die jeweils einschlägigen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

1.4.        Jede nachstehende Bezugnahme auf die Begriffe „Reise“ und Pauschalreise“ erfasst daher sowohl Pauschalreisevertragsleistungen als auch Einzelreiseleistungen bzw. Tagesreiseleistungen.

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Widerrufsrecht

2.1.        Für alle Buchungswege gilt:

  1. a) Grundlage des Angebots von PTI und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von PTI für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
  2. b) Reisevermittler und Buchungsstellen sind von PTI nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von PTI zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
  3. c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von PTI vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von PTI vor, an das PTI für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit PTI bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist PTI die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
  4. d) Die von PTI gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
  5. e) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.2.        Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

  1. a) Mit der Buchung bietet der Reisende PTI den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an
  2. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch PTI zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird PTI dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

2.3.        Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

  1. a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von PTI erläutert.
  2. b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
  3. c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
  4. d) Soweit der Vertragstext von PTI im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
  5. e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende PTI den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
  6. f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
  7. g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. PTI ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.
  8. h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von PTI beim Reisenden zu Stande.
  9. i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. PTI wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

2.4.        PTI weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB und bei Verträgen über Einzelreiseleistungen bzw. Tagesreisen (§ 312g 2 Nr. 9 BGB), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Pauschalreisen nach §§ 651a und 651c BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

  1. Bezahlung

3.1.        PTI und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

3.2.        Bei Zahlungen auf Einzelleistungen und Tagesreisen besteht seitens PTI keine Verpflichtung zur Kundengeldabsicherung, sodass auch kein Sicherungsschein herausgegeben wird.

3.3.        Bei Pauschalreisen wird nach Vertragsabschluss gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 30 % bei Hochseekreuzfahrten, in Höhe von 20 % bei Flusskreuzfahrten, in Höhe von 20 % bei Flugreisen sowie bei Busreisen und Tagesreisen über 500 € pro Person, welche ebenfalls eine Pauschalreise darstellen, eine Anzahlung von nur 15 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

3.4.        Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl PTI zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist PTI berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

  1. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

4.1.        Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von PTI nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind PTI vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2.        PTI ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.3.        Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von PTI gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von PTI gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber PTI den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.4.        Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte PTI für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

  1. Preiserhöhung; Preissenkung

5.1.        Die nachstehenden Regelungen finden keine Anwendung auf Einzelleistungen und Tagesreisen gem. Ziffer 1 dieser Bedingungen.

5.2.        PTI behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

  1. a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
  2. b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
  3. c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

5.3.        Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern PTI den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

5.4.        Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

  1. a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 5.2.a) kann PTI den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
  • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann PTI vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von PTI anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann PTI vom Reisenden verlangen.
  1. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 5.2.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
  2. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 5.2.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für PTI verteuert hat.

5.5.        PTI ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 5.1 a) - c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für PTI führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von PTI zu erstatten. PTI darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die PTI tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. PTI hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5.6.        Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.

5.7.        Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von PTI gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von PTI gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber PTI den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

  1. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stornokosten

6.1.        Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber PTI unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

6.2.        Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert PTI den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann PTI eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von PTI zu vertreten ist. PTI kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3.        PTI hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

  1. a) Bei Bus- und Bahnreisen und Reisen, die nicht unter die Staffeln b), c) oder d) fallen (Staffel A):
  • bis inkl. 43. Tag vor Reisebeginn                                             15 %
  • ab 42. bis inkl. 29. Tag vor Reisebeginn                                20 %
  • ab 28. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn                                 40 %
  • ab 14. bis inkl. 7. Tag vor Reisebeginn                                    60 %
  • ab 6. bis inkl. 1 Tag vor Reisebeginn                                       70 %
  • am Tag der Abreise und bei Nichtantritt der Reise             95 %
  1. b) Flusskreuzfahrten (Staffel B)
  • bis 60. Tag vor Reisebeginn                                                     20 %
  • ab 59. bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn                                25 %
  • ab 29. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn                                35 %
  • ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn                                 60 %
  • ab 14. Tag vor Reisebeginn                                                       80 %
  • am Tag der Abreise und bei Nichtantritt der Reise             95 %
  1. c) Bei Hochseekreuzfahrten (Staffel C)
  • bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 30 %
  • ab dem 89. Tag bis inkl. 50. Tag vor Reisebeginn                                 35 %
  • ab dem 49. Tag bis inkl. 45. Tag vor Reisebeginn                                 40 %
  • ab dem 44. Tag bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn                                50 %
  • ab dem 29. Tag bis inkl. 17. Tag vor Reisebeginn                                  75 %
  • ab dem 16. Tag bis inkl. 10. Tag vor Reisebeginn                                 85 %
  • ab dem 9. Tag bis inkl. 2. Tag vor Reisebeginn                                    90 %
  • ab dem 1. Tag vor Reisebeginn &  bei Nichtantritt der Reise             95 %
  1. d) Bei Flugreisen (Staffel D)
  • bis 60. Tag vor Reisebeginn                                                             20 %
  • ab 59. bis inkl. 32. Tag vor Reisebeginn                                        30 %
  • ab 31. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn                                        40 %
  • ab 21. bis inkl. 11. Tag vor Reisebeginn                                         60 %
  • ab 10. bis inkl. 3. Tag vor Reisebeginn                                          80 %
  • ab 2. Tag vor Reisebeginn & bei Nichtantritt der Reise             95 %

6.4.        Bei Einzelleistungen und Tagesreisen nach Ziffer 1 dieser Bedingungen finden die Stornopauschalen nach Ziffer 6.3. keine Anwendung. PTI behält sich vor eine abweichende Entschädigung nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.

6.5.        Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, PTI nachzuweisen, dass PTI überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von PTI geforderte Entschädigungspauschale.

6.6.        Bei Pauschalreisen gilt eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 6.3. als nicht festgelegt und vereinbart, soweit PTI nachweist, dass PTI wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte Betrag der Pauschale gem. Ziffer 6.3. In diesem Fall ist PTI verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

6.7.        Ist PTI infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651 h Abs. 5 BGB unberührt.

6.8.        Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von PTI durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie PTI 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

6.9.        Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

  1. Umbuchungen

7.1.        Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil PTI keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann PTI bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Reisenden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt bei Pauschalreisen jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 6 € 15,- pro betroffenen Reisenden. Etwaig im Zuge der Umbuchung resultierende höhere Reisekosten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezahlen. Sofern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt.

7.2.        Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7.3.        Bei Einzelleistungen und Tagesreisen beträgt das Umbuchungsentgelt, sofern eine Umbuchung überhaupt möglich ist, bis 6 Werktage vor Leistungsbeginn 15 €. Umbuchungswünsche des Reisenden, welche später als 6 Werktage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag gem. Ziffer 6 dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.

  1. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung PTI bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. PTI wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

  1. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

9.1.        Bei Tagesreisen liegt die Mindestteilnehmerzahl bei 25 Personen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Pauschalreisen und Einzelleistungen ist die Mindestteilnehmerzahl der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung zu entnehmen. PTI kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

  1. a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von PTI beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein
  2. b) PTI hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
  3. c) PTI ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  4. d) Bei Pauschalreisen ist ein Rücktritt von PTI später als 4 Wochen vor Reisebeginn unzulässig.

9.2.        Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.7 gilt entsprechend.

9.3.        Für Transferfahrten zum Reisebus (Zustieg oder PTI-HaustürService) liegt die Mindestteilnehmerzahl bei 4 Personen. Die Ziffer 9.1 und 9.2 gelten entsprechend.

  1. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1.      PTI kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von PTI nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von PTI beruht.

10.2.      Kündigt PTI, so behält PTI den Anspruch auf den Reisepreis; PTI muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die PTI aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

  1. Obliegenheiten des Reisenden

11.1.      Reiseunterlagen

Der Reisende hat PTI oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von PTI mitgeteilten Frist erhält.

11.2.      Bei Einzelleistungen und Tagesreisen gem. Ziffer 1 finden die nachstehenden Regelungen der Ziffern 11.3. und 11.4. keine Anwendung. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 611 ff. BGB.

11.3.      Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

  1. a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
  2. b) Soweit PTI infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
  3. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von PTI vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von PTI vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an PTI unter der mitgeteilten Kontaktstelle von PTI zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von PTI bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
  4. d) Der Vertreter von PTI ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

11.4.      Fristsetzung vor Kündigung

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende PTI zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von PTI verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

11.5.      Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

  1. a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und PTI können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
  2. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich PTI, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
  3. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien

12.1.      Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

12.2.      Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelugen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

12.3.      Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt.

  1. Beschränkung der Haftung

13.1.      Die vertragliche Haftung von PTI für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

13.2.      PTI haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung  und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von PTI sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.

PTI haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von PTI ursächlich geworden ist.

  1. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

14.1.      Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber PTI geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

14.2. Bei Einzelleistungen und Tagesreisen im Sinn der Ziffer 1 findet § 651 i BGB keine Anwendung. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen nach §§ 194 ff. BGB.

  1. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

15.1.      PTI informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

15.2.      Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist PTI verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald PTI weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird PTI den Reisenden informieren.

15.3.      Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird PTI den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

15.4.      Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von PTI oder direkt über

https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von PTI einzusehen.

  1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

16.1.      PTI wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

16.2.      Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn PTI nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

16.3.      PTI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende PTI mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass PTI eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

  1. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

17.1.      PTI weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass PTI nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für PTI verpflichtend würde, informiert PTI die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Für alle Vermittlungs- und Gastaufnahmeverträge, die vor dem 21.07.2025 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen werden bzw. wurden, wird auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hingewiesen; die Plattform wird zum 20.07.2025 eingestellt, Einreichungen von Beschwerden sind seit dem 21.03.2025 nicht mehr möglich.

17.2.      Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und PTI die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können PTI ausschließlich am Sitz von PTI verklagen.

17.3.      Für Klagen von PTI gegen Reisende, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von PTI vereinbart.

 

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